
Der Begriff stammt direkt aus dem Gesetz: Nach § 40 Abs. 4 SGB XI kann die Pflegekasse Zuschüsse gewähren, wenn Umbauten notwendig sind, um die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Gemeint sind feste Umbaumaßnahmen im Wohnumfeld – im Unterschied zu Pflegehilfsmitteln wie Duschhockern, die die Krankenkasse auf Rezept stellt.
Anspruchsberechtigt sind alle pflegebedürftigen Personen mit anerkanntem Pflegegrad (1 bis 5), unabhängig davon, ob sie zur Miete oder im Eigentum wohnen. Die Voraussetzungen im Detail haben wir separat zusammengefasst.
Die häufigsten geförderten Umbauten – im Bad und darüber hinaus:
Nicht gefördert werden reine Komfort- oder Schönheitsreparaturen, Umbauten ohne Pflegebezug, Anpassungen in Pflegeheimen sowie alles, was vor der Bewilligung begonnen wurde.
Die Pflegeversicherung zahlt bis zu 4.180 Euro pro Gesamtmaßnahme und pflegebedürftiger Person (Stand 2026). Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt oder einer Wohngruppe, kann der Zuschuss bis zu vier Mal gewährt werden – insgesamt also bis zu 16.720 Euro. Der Betrag ist nicht rückzahlbar und bei jeder Einstufung gleich hoch. Mehrere Einzelumbauten, die zeitgleich nötig sind, gelten dabei als eine Umbaumaßnahme und teilen sich den Höchstbetrag.
Wie sich der Zuschuss konkret mit unserem Duschumbau Standard verrechnet – in den meisten Fällen auf 0 Euro Eigenanteil –, zeigen wir auf der Startseite.
Wir erstellen ihn nach dem kostenlosen Aufmaß innerhalb von 48 Stunden, pflegekassenkonform formuliert.
Formloses Anschreiben (Muster unten), Kostenvoranschlag, bei Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters; manche Kassen bitten um Fotos oder Skizzen der aktuellen Wohnsituation.
Per Post an die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse – am besten per Einschreiben. Auf Wunsch übernehmen wir das komplett mit Vollmacht.
Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen entschieden werden; wird ein Gutachten eingeholt, innerhalb von fünf Wochen. Verstreicht die Frist ohne Bescheid, gilt der Antrag als genehmigt.
Der Baubeginn vor der Genehmigung kostet den gesamten Anspruch.
Betreff: Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für mich / meinen Angehörigen [Name, Geburtsdatum, Versichertennummer, Pflegegrad] einen Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Geplant ist der Umbau der vorhandenen Badewanne zu einer bodengleichen Dusche in der Wohnung [Adresse]. Die Umbaumaßnahme ist erforderlich, weil [konkrete Situation: z. B. „das Einsteigen in die Badewanne ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich ist"]. Sie wird die häusliche Pflege erheblich erleichtern und die selbstständige Körperpflege wieder ermöglichen.
Den Kostenvoranschlag des Fachbetriebs [und die Zustimmung des Vermieters] füge ich bei. Ich bitte um schriftliche Bewilligung vor Baubeginn.
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum, Unterschrift]
Liegt der Bewilligungsbescheid vor, vereinbaren wir den Montagetermin – der Duschumbau selbst dauert einen Arbeitstag. Anschließend reichen Sie die Rechnung zusammen mit unserer Vorher/Nachher-Fotodokumentation ein, oder wir erledigen das für Sie. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen direkt auf Ihr Konto.
Wurde Ihr Antrag abgelehnt? Dann lohnt fast immer der Widerspruch – die Anleitung mit Musterschreiben haben wir für Sie vorbereitet.
Kurz beantwortet – für alles Weitere:
info@ossu-dienstleistungen.deJa, in gleicher Höhe. Zusätzlich nötig ist nur die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor der Antragstellung – Anleitung und Musterschreiben hier.

Der Antrag beginnt mit dem Kostenvoranschlag – und den bekommen Sie bei uns nach einem kostenlosen Aufmaß-Termin innerhalb von 48 Stunden, pflegekassenkonform und als Festpreis. Rufen Sie an unter 0163 – 344 38 79 oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir kommen zu Ihnen – in ganz NRW.